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§ 71 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zugänge und Treppenanlagen

Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 71 RBV · Zugänge und Treppenanlagen

1. Zugänge und Treppen sind nach Gebäudeart, Lage, Anzahl und Breite so anzulegen, dass sie eine reibungslose Verkehrsabwicklung ermöglichen und die Sicherheit der Benützer gewährleisten.

2. Für die Breite der Gänge, Vorplätze, Treppen, Wendeltreppen und Treppenpodeste gelten folgende Mindestmasse (Rohmasse zwischen den Wänden bzw. zwischen den Treppen-Aussenkanten)

a. freistehende Einfamilienhäuser: frei;

b. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser: 1,00 m;

c. Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Restaurants, Verkaufslokale usw.: 1,20 m;

d. Nebentreppen bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (zu Nebenräumen, wie Keller, Estrich, Hobbyraum etc.): 1,00 m;

e. Zweittreppen: frei.

3. Bei Mehrfamilienhäusern sind Treppen mit mindestens einem durchgehenden Handlauf zu versehen.

4. Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.

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