§ 7 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften
§ 7 RBV · Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften
1. In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist.
2. Sofern die Gemeinden nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbesondere
a. wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht;
b. wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird;
c. wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;
d. wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird;
e. wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird;
f. wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann;
g. wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann;
h. wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlauf infolge Strassenbauten wesentlich verändert wurde;
i. bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen;
j. bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen und die Gebäudehöhe eingehalten wird;
k. für ausgesprochene Härtefälle.