400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 69 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauteile im Wald- und Gewässerbereich
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
§ 69 RBV · Bauteile im Wald- und Gewässerbereich
1. Unterirdische Bauten oder Bauteile dürfen weder über Wald- und Gewässerbaulinien noch - falls keine gezogen sind - über die entsprechenden gesetzlichen Abstände hinausragen.