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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 69 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauteile im Wald- und Gewässerbereich

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
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§ 69 RBV · Bauteile im Wald- und Gewässerbereich

1. Unterirdische Bauten oder Bauteile dürfen weder über Wald- und Gewässerbaulinien noch - falls keine gezogen sind - über die entsprechenden gesetzlichen Abstände hinausragen.

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