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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 68 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
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§ 68 RBV · Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche

1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten unter der Verkehrsfläche erteilen.

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