400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 68 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
§ 68 RBV · Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche
1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten unter der Verkehrsfläche erteilen.