400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 67 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauteile vor der Strassenlinie[[1]](#articletitle_text_fn_1723972_2_1_c)
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
§ 67 RBV · Bauteile vor der Strassenlinie[[1]](#articletitle_text_fn_1723972_2_1_c)
1. Unterhalb des Trottoirs dürfen insbesondere folgende Bauteile die Strassenlinie um höchstens 1 m überschreiten: Luftschächte, Kontrollschächte, Notausstiege, Tankanschlüsse.
2. Die Bauteile dürfen das Trottoirniveau nicht überragen und sind so abzudecken, dass sie gefahrlos begeh- und befahrbar sind.
3. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, unter dem Trottoir spezielle Kellerräume anzulegen (Tankräume, Einstellhallen etc.), wenn die entsprechende Strassenführung endgültigen Charakter hat und genügend Platz für Werkleitungen vorhanden ist. Diese Bauten dürfen nach aussen nicht in Erscheinung treten.