400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 65 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Abstand zum Nachbarn #
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
§ 65 RBV · Abstand zum Nachbarn #
1. Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des gewachsenen Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden. [19]