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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 65 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Abstand zum Nachbarn #

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)
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§ 65 RBV · Abstand zum Nachbarn #

1. Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des gewachsenen Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden. [19]

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