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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 64 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Durchtrennte Parzellen

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 64 RBV · Durchtrennte Parzellen

1. Verläuft eine Bauzonengrenze durch eine Parzelle, haben Bauten gegenüber der Bauzonengrenze einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.

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