400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 64 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Durchtrennte Parzellen
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 64 RBV · Durchtrennte Parzellen
1. Verläuft eine Bauzonengrenze durch eine Parzelle, haben Bauten gegenüber der Bauzonengrenze einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.