400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 63 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauabstand zu eingedolten öffentlichen Gewässern
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 63 RBV · Bauabstand zu eingedolten öffentlichen Gewässern
1. Wo das eingedolte Gewässer als Parzelle ausgeschieden ist oder wo eine Parzellengrenze mit der Gewässerachse identisch ist, kommt der ordentliche Grenzabstand zur Anwendung.
2. In jedem Fall ist ein minimaler Bauabstand von 3 m ab äusserstem Rand der Eindolung einzuhalten.