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§ 62 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 62 RBV · Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern

1. Übliche Gartengestaltungsmassnahmen sind zulässig zwischen

a. dem Gewässer und der Gewässerbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird;

b. dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand entlang nicht verändert werden darf.

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