400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 62 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 62 RBV · Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern
1. Übliche Gartengestaltungsmassnahmen sind zulässig zwischen
a. dem Gewässer und der Gewässerbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird;
b. dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand entlang nicht verändert werden darf.