400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 61 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Konkurrenzierende Abstände und Verzicht auf Näherbaurecht
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 61 RBV · Konkurrenzierende Abstände und Verzicht auf Näherbaurecht
1. Liegen betreffend die Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG kleinere Abstände innerhalb von grösseren, gilt der grössere Abstand.
2. Baulinien gehen den Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG und beide den Grenzabständen gemäss § 90 RBG vor.
3. Sollen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung Gestaltungsbaulinien, Baufelder und Gebäudegrundrisse ausgeschieden werden, die die Grenzabstände nach § 90 RBG unterschreiten, dürfen diese nur festgelegt werden, wenn nachweislich
a. die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in das Planungsverfahren einbezogen und
b. diese mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen wurden.