400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 60 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Lärmschutzbaulinien
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 60 RBV · Lärmschutzbaulinien
1. Zwischen Lärmschutzbaulinie und Baulinie dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen und die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
2. Von solchen Bauten und Anlagen dürfen keine lästigen Schallreflexionen ausgehen.