400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 59 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 59 RBV · Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen
1. Private Lärmschutzwände und -wälle, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen, unterliegen nicht den gesetzlichen Abstandsvorschriften, sofern sie
a. schallabsorbierend sind,
b. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
c. das Ortsbild nicht verunstalten und
d. die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer zustimmt.
2. Die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken sind einzuhalten.
3. Die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer kann verlangen, dass die Lärmschutzwände begrünt werden.