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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 59 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 59 RBV · Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen

1. Private Lärmschutzwände und -wälle, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen, unterliegen nicht den gesetzlichen Abstandsvorschriften, sofern sie

a. schallabsorbierend sind,

b. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,

c. das Ortsbild nicht verunstalten und

d. die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer zustimmt.

2. Die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken sind einzuhalten.

3. Die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer kann verlangen, dass die Lärmschutzwände begrünt werden.

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