400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 58 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten über einer Verkehrsfläche
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 58 RBV · Bauten über einer Verkehrsfläche
1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten über einer Verkehrsfläche erteilen.
2. Überführungen, Übergänge, Transportanlagen etc. haben über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten.