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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 58 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten über einer Verkehrsfläche

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 58 RBV · Bauten über einer Verkehrsfläche

1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten über einer Verkehrsfläche erteilen.

2. Überführungen, Übergänge, Transportanlagen etc. haben über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten.

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