400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 56 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Duldung öffentlicher Einrichtungen
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 56 RBV · Duldung öffentlicher Einrichtungen
1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Stromverteilkästen NE7, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche, im öffentlichen Interesse notwendige Einrichtungen zu dulden.
2. Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung.