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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 55 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 55 RBV · Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche

1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers zwischen den Strassenlinien Anlagen der Verkehrsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation bewilligen.

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