400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 55 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 55 RBV · Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche
1. Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers zwischen den Strassenlinien Anlagen der Verkehrsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation bewilligen.