400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 54 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
§ 54 RBV · Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien
1. Zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen dürfen errichtet werden
a. Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation,
b. Velounterstände in Leichtbauweise,
c. allseits offene Carports,
d. Windfänge bis 4 m² Grundfläche,
e. Pergolen.
2. In den Kernzonen sind nur Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation zugelassen.