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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 54 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 54 RBV · Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien

1. Zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen dürfen errichtet werden

a. Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation,

b. Velounterstände in Leichtbauweise,

c. allseits offene Carports,

d. Windfänge bis 4 m² Grundfläche,

e. Pergolen.

2. In den Kernzonen sind nur Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation zugelassen.

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