§ 53 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauteile, welche die Fassade überragen
§ 53 RBV · Bauteile, welche die Fassade überragen
1. Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen
a. Haupt- und Vordächer bis 1 m,
b. offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen, bis 1,00 m,
c. * andere Bauteile bis 0,50 m.[16]
2. Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1,50 m hervorragen
Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,50 m überragen.[17]
3. Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer und Balkone einer lichten Höhe von 2,50 m über der Trottoirebene und eines Abstandes von mindestens 0,50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,20 m überragen.[18]
4. Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, haben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von 4,50 m einzuhalten.