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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 53 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauteile, welche die Fassade überragen

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)
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§ 53 RBV · Bauteile, welche die Fassade überragen

1. Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen

a. Haupt- und Vordächer bis 1 m,

b. offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen, bis 1,00 m,

c. * andere Bauteile bis 0,50 m.[16]

2. Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1,50 m hervorragen

Hauptdächer, Vordächer und offene, durchgehende Balkone. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,50 m überragen.[17]

3. Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer und Balkone einer lichten Höhe von 2,50 m über der Trottoirebene und eines Abstandes von mindestens 0,50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,20 m überragen.[18]

4. Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, haben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von 4,50 m einzuhalten.

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