§ 52 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Hauptbauten #
§ 52 RBV · Hauptbauten #
1. Der Grenzabstand wird bestimmt durch das mit Hilfe aller Grenzabstände gebildete Polygon.
2. Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlängen und die Geschosszahlen. Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4,5 m als eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3,5 m dazu (vgl. nachstehende Konkordanztabelle zur Berechnung des Grenzabstandes; GZ = Geschosszahl, FH = Fassadenhöhe, FL = Fassadenlänge)
| | GZ 1 | GZ 2 | GZ 3 | GZ 4 | GZ 5 |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | FH bis 4,5 m | FH 4,5-8 m | FH 8-11,5 m | FH 11,5-15 m | FH 15-18,5 m |
| FL bis 6 m | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 |
| FL über 6-12 m | 2,5 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | 6,0 |
| FL über 12-24 m | 3,0 | 4,0 | 5,5 | 7,0 | 8,5 |
| FL über 24-36 m | 3,0 | 5,0 | 7,0 | 9,0 | 11,0 |
3. Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Fassadenhöhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).
a. * Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur Fassadenhöhe hinzugerechnet.
b. * Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.
c. * Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.
4. Ist der Baukörper
a. * in der Höhe gestaffelt und/oder in der Tiefe abgesetzt, oder
b. * in der Bauflucht mindestens 20° geknickt,
5. Bei runden Bauten oder runden Fassadenteilen bemisst sich der Grenzabstand analog der Tabelle gemäss Abs. 2. Anstelle der Fassadenlänge gilt die Sehnenlänge (vgl. Anhänge).
6. Bei atypischen Fassaden legt die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand fest.