400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 50 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauparzellen in verschiedenen Zonen
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzung der Grundstücke
§ 50 RBV · Bauparzellen in verschiedenen Zonen
1. Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.
2. Für Überbauungen, die dem Charakter der verschiedenen Zonen angemessen Rechnung tragen, kann der Gemeinderat die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.