400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 49 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Berechnung der Ausnützungsziffer #
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzung der Grundstücke
§ 49 RBV · Berechnung der Ausnützungsziffer #
1. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.
2. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
3. Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen.