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§ 45 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken

Allgemeine Bauvorschriften - Baureife der Grundstücke
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§ 45 RBV · Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken

1. Wo Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, haben diese eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.

2. Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten.

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