400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 45 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken
Allgemeine Bauvorschriften - Baureife der Grundstücke
§ 45 RBV · Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken
1. Wo Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, haben diese eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.
2. Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten.