400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 44 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Auflagen
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Grenzmutationen
§ 44 RBV · Auflagen
1. Die Gemeinden und Dienststellen, welche eine Auflage als Grundbucheintrag veranlasst haben, überwachen den Vollzug und beantragen die Löschung.