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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 44 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Auflagen

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Grenzmutationen
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§ 44 RBV · Auflagen

1. Die Gemeinden und Dienststellen, welche eine Auflage als Grundbucheintrag veranlasst haben, überwachen den Vollzug und beantragen die Löschung.

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