§ 42 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bewilligungspflicht
§ 42 RBV · Bewilligungspflicht
1. Folgende Mutationsbegehren bedürfen einer Bewilligung
a. Grenzmutationen an überbauten Grundstücken;
b. Grenzmutationen an unüberbauten Grundstücken, die an eine Kantonsstrasse angrenzen;
c. Grenzmutationen an Grundstücken ausserhalb von Bauzonen oder an Grundstücken, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb einer Bauzone liegen;
d. * Grenzmutationen an Grundstücken, sofern das neue Grundstück nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstösst;
e. Grenzmutationen an Grundstücken, die sich über eine Gemeindegrenze erstrecken;
f. Grenzmutationen, die erkennbar mit Auflagen verknüpft sind;
g. * Grenzmutationen bei der Begründung von selbständigen und dauernden Rechten (z. B. Baurechten), die sich nicht über ein ganzes Stammgrundstück erstrecken;
h. Grenzmutationen an Grundstücken, welche von einem beabsichtigten oder laufenden Baugesuch betroffen sind;
i. * privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen;
j. * Grenzmutationen an Grundstücken mit einem belasteten Standort (Art. 5 AltlV).
2. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn es sich bei den obgenannten Fällen um Grenzänderungen handelt, die durch Abtretung von Areal an öffentliche Strassen und Gewässer oder durch eine Anordnung der Baubewilligungsbehörde bedingt sind.