400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 3d Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Technische Anpassung an die Daten der amtlichen Vermessung
Raumplanung - Information und Mitwirkung
§ 3d RBV · Technische Anpassung an die Daten der amtlichen Vermessung
1. Bei einer Änderung der Koordinaten der amtlichen Vermessung namentlich infolge von Ersterhebungen, Erneuerungen oder Wechsel des Bezugsrahmens, passen die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden nach Absprache mit dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Geoinformation den Datensatz der betreffenden Nutzungsplanung innert angemessener Frist geometrisch der Vermessung an.
2. Die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden archivieren die transformierten Daten und stellen sie dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung.