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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 3c Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Verfahren betreffend Interpretation von Zonengrenzen

Raumplanung - Information und Mitwirkung
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§ 3c RBV · Verfahren betreffend Interpretation von Zonengrenzen

1. Bei unterschiedlichen Interpretationen über den Verlauf von Zonengrenzen, die nicht auf Parzellengrenzen liegen, einigt sich die Gemeinde mit dem federführenden Amt für Raumplanung, mit der Datenverwaltungsstelle der Gemeinde und mit der betreffenden Grundeigentümerschaft auf eine gemeinsame Festsetzung.

2. Die Datenverwaltungsstelle der Gemeinde protokolliert das Einigungsergebnis und führt es im verbindlichen Geobasisdatensatz nach. Sie archiviert diesen Datensatz und stellt ihn dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung.

3. Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Gemeinde eine Verfügung.

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