§ 3b Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Genehmigungsnachführung, Archivierung und Publikation
§ 3b RBV · Genehmigungsnachführung, Archivierung und Publikation
1. Nach rechtskräftiger Genehmigung oder Teilgenehmigung der kommunalen Nutzungsplanung werden die regierungsrätlichen Erläuterungen im Auftrag der Gemeinde durch die Datenverwaltungsstelle in die Geobasisdaten und in das Reglement eingearbeitet.
2. Die Datenverwaltungsstelle
a. * gibt die nachgeführten digitalen Geobasisdaten und Reglemente innerhalb von 10 Arbeitstagen nachdem der Genehmigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, an das Amt für Raumplanung ab;
b. * bestätigt dem Amt für Raumplanung, dass die Daten die Anforderungen erfüllen, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[5] beschrieben sind.
3. Die genehmigten und nachgeführten Geobasisdaten und Pläne werden von der Datenverwaltungsstelle im Auftrag der Gemeinde archiviert.
4. Die Gemeinden können die Geobasisdaten über ihre eigenen Geodienste publizieren und Dritten abgeben.
5. Das Amt für Raumplanung integriert innert 5 Arbeitstagen die von der Gemeinde und deren Datenverwaltungsstelle erhaltenen verbindlichen Geobasisdaten und Reglemente in die kantonale Geodatenbank und leitet dem Amt für Geoinformation die Bestätigung weiter, dass die Daten die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[6] beschriebenen Anforderungen erfüllen.
6. Das Amt für Geoinformation veröffentlicht diese über die kantonalen Geodienste und im ÖREB-Kataster.