§ 3a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Technische Aufbereitung der Planunterlagen
§ 3a RBV · Technische Aufbereitung der Planunterlagen
1. Die kommunalen Nutzungspläne werden als digitale Geobasisdaten in einem Geoinformationssystem (GIS-System) erstellt. Ausgenommen davon sind die detaillierten Quartierpläne.
2. Jede Gemeinde beauftragt eine Datenverwaltungsstelle mit der Führung und Nachführung der digitalen Geobasisdaten der kommunalen Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente.
2bis. Mit der Führung und Nachführung der Geobasisdaten der kommunalen Baulinien kann eine andere Datenverwaltungsstelle beauftragt werden.
3. Eine Datenverwaltungsstelle (Ingenieur- oder Planungsbüro) muss sinngemäss die fachlichen Anforderungen erfüllen, die gemäss dem Firmenqualifikationssysteme der patentierten Geometer im Kanton Basel-Landschaft gelten.
4. Die Gemeinde meldet die Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung.
5. Die Gemeinde meldet einen Wechsel der Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung.
6. Die Datenverwaltungsstelle reicht dem Amt für Raumplanung sämtliche von einer Änderung an den kommunalen Nutzungsplänen betroffenen Geobasisdaten sowie Reglemente nachgeführt in digitaler Form gemäss seinen Vorgaben ein.
7. Die Vorgaben werden den Gemeinden in Form von technischen Weisungen durch das Amt für Raumplanung zur Verfügung gestellt. Die technischen Weisungen sind mit der GIS-Koordinationsgruppe Kanton-Gemeinden abzustimmen (gemäss § 8 KGeoIV).
8. Das Amt für Raumplanung prüft die Daten, erstellt aus den digitalen Geobasisdaten eine Plandarstellung und gibt der Datenverwaltungsstelle ein signiertes elektronisches Plandokument ab.
9. Die Datenverwaltungsstelle bestätigt die Übereinstimmung der signierten elektronischen Nutzungspläne mit den beschlossenen Nutzungsplänen der Gemeinde.
10. Die Gemeinde reicht dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung die Bestätigung ein, dass die beschlossenen Nutzungspläne mit den signierten elektronischen Nutzungsplänen übereinstimmen.