400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 36 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Amtliche Vermessung
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 36 RBV · Amtliche Vermessung
1. Die Arbeiten für die Nachführung der amtlichen Vermessung dürfen nur durch einen patentierten Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
2. Dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung des Neuzuteilungsplanes (im Sinne der nachgenannten Bestimmung), die Bereinigung der Rechte und Lasten, die Absteckung und Vermarkung der Neuzuteilung sowie die Erstellung des bereinigten Neuzuteilungsplanes für die Genehmigung durch den Regierungsrat.