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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 35 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bestehende Verkehrsanlagen

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 35 RBV · Bestehende Verkehrsanlagen

1. Werden im Umlegungsgebiet bestehende Verkehrsanlagen des Gemeinwesens aufgehoben, sind deren Flächen zugunsten der neuen Verkehrsanlagen unentgeltlich einzuwerfen.

2. Ausgenommen sind Flächen für Verkehrsanlagen, die das Gemeinwesen käuflich erworben hat. Die Erwerbskosten sind mit den Erstellungskosten der neuen Verkehrsanlagen zu verrechnen.

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