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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 34 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Neue Verkehrsanlagen

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 34 RBV · Neue Verkehrsanlagen

1. Die entschädigungslos an das Gemeinwesen abzutretende Fläche darf in der Regel nicht mehr als 12 % der Umlegungsfläche betragen.

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