400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 34 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Neue Verkehrsanlagen
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 34 RBV · Neue Verkehrsanlagen
1. Die entschädigungslos an das Gemeinwesen abzutretende Fläche darf in der Regel nicht mehr als 12 % der Umlegungsfläche betragen.