400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 33 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 33 RBV · Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs
1. Für überbaute und solche Grundstücke, denen aus der Umlegung kein bis wenig Nutzen erwächst, ist der Abzug für Flächen des Gemeinbedarfs angemessen zu reduzieren.