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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 33 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 33 RBV · Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs

1. Für überbaute und solche Grundstücke, denen aus der Umlegung kein bis wenig Nutzen erwächst, ist der Abzug für Flächen des Gemeinbedarfs angemessen zu reduzieren.

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