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§ 32 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Erlass des Strassennetzplanes und der Bau- und Strassenlinienpläne

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 32 RBV · Erlass des Strassennetzplanes und der Bau- und Strassenlinienpläne

1. Der Strassennetzplan muss für den Umlegungsperimeter vor Inangriffnahme der Neuzuteilungsarbeiten rechtskräftig sein.

2. Bau- und Strassenlinienpläne müssen vor der Auflage des Neuzuteilungsplanes rechtskräftig sein.

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