Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 31 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Umlegungsbann

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 RBV · Umlegungsbann

1. Zuständige kantonale Behörde für tatsächliche oder rechtliche Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes ist das Amt für Geoinformation.

← § 30 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 32 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →