400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente
Raumplanung - Information und Mitwirkung
§ 3 RBV · Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente
1. Kanton und Gemeinden sorgen für die kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente.