400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 29 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Anmeldung für Anmerkung im Grundbuch
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 29 RBV · Anmeldung für Anmerkung im Grundbuch
1. Im Ausführungsbeschluss wird das zuständige Grundbuchamt eingeladen, die Anmerkung der Teilnahmepflicht der betroffenen Grundstücke einzutragen.
2. Das Amt für Geoinformation lässt die Anmerkung im Grundbuch auf Antrag der Vollzugskommission löschen, sobald allfällige Einsprachen gegen den Kostenverteiler rechtskräftig erledigt und die Ausgleichszahlungen sowie die Umlegungskosten geleistet bzw. sichergestellt sind.