Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 28 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Beschluss über die Baulandumlegung

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 RBV · Beschluss über die Baulandumlegung

1. Je nach Zuständigkeit stellt der Gemeinderat oder der Regierungsrat gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fest, dass die Baulandumlegung beschlossen ist.

2. In der Folge erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Ausführungsbeschluss zuhanden der an der Baulandumlegung interessierten Behörden und Dienststellen.

← § 27 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 29 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →