400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 28 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Beschluss über die Baulandumlegung
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 28 RBV · Beschluss über die Baulandumlegung
1. Je nach Zuständigkeit stellt der Gemeinderat oder der Regierungsrat gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fest, dass die Baulandumlegung beschlossen ist.
2. In der Folge erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Ausführungsbeschluss zuhanden der an der Baulandumlegung interessierten Behörden und Dienststellen.