Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 26 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Abgrenzung des Umlegungsperimeters

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 RBV · Abgrenzung des Umlegungsperimeters

1. Der Umlegungsperimeter grenzt als Umlegungsfläche diejenige Bodenfläche ab, für die die Bestimmungen über die Baulandumlegung zur Anwendung kommen.

2. Soweit es sich als sinnvoll erweist, sind Perimetermutationen bei Grundstücken durchzuführen, welche vom Umlegungsperimeter durchschnitten werden.

3. Liegen am Rand des Umlegungsgebietes Strassen oder Gewässer, bilden ihre Achsen den Umlegungsperimeter.

← § 25 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 27 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →