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§ 23 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Verfahren bei Erweiterungen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
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§ 23 RBV · Verfahren bei Erweiterungen

1. Erweiterungen von Verkaufseinheiten, die im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erstellt wurden, setzen eine entsprechende Änderung des Quartierplanes voraus.

2. Bestehende Verkaufseinheiten, die neu der Quartierplanpflicht unterstehen würden, können insgesamt um 20 %, jedoch maximal um 500 m² Nettoladenfläche erweitert werden, ohne dass hierfür ein Quartierplanverfahren erforderlich ist.

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