400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 22a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
§ 22a RBV · Gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
1. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist gegeben, wenn bei einer Fusswegdistanz zwischen der Verkaufseinheit und der Haltestelle von bis zu 350 m eine Kursfolge von mindestens 10 Minuten als Grundangebot vorgesehen ist.
2. Mehrere Anbindungen an den öffentlichen Verkehr sind kumuliert zu beurteilen.
3. Für die Spitzenzeiten ist das Angebot nachfragegerecht zu verdichten.
4. Erfolgt die Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels Ortsbus, so ist der Fahrplan auf die übergeordneten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.