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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 22 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Erschliessung

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
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§ 22 RBV · Erschliessung

1. Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m² Nettoladenfläche sind entsprechend ihrem Angebot angemessen mit dem privaten und gegebenenfalls zusätzlich dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen.

2. Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m² Nettoladenfläche müssen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein.

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