400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 22 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Erschliessung
Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
§ 22 RBV · Erschliessung
1. Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m² Nettoladenfläche sind entsprechend ihrem Angebot angemessen mit dem privaten und gegebenenfalls zusätzlich dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen.
2. Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m² Nettoladenfläche müssen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein.