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§ 21 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Begriff und Anforderungen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Gebiete für neue Verkaufseinheiten
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§ 21 RBV · Begriff und Anforderungen

1. Als Verkaufseinheit gelten ein oder mehrere Unternehmen des Detailhandels (Einkaufszentren) mit unbeschränktem Kundenkreis und einem Warenangebot für den täglichen oder periodischen Bedarf. Sie können Spezialgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, Ausstellungsräume, Restaurants etc. enthalten.

2. Verkaufseinheiten müssen baulich und erschliessungsmässig eine Einheit bilden.

3. Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5’000 m² Nettoladenfläche haben erhöhten Standortanforderungen in Bezug auf Zentrumsfunktion, Erreichbarkeit, Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und minimaler Belastung der Wohngebiete zu genügen.

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