§ 20a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Schattenwurf
§ 20a RBV · Schattenwurf
1. Der von einem Hochhaus verursachte, von der Regelbauweise abweichende Schattenwurf
a. ist mit dem Erlass des Quartierplans unter Einbezug des Schattenwurfs sämtlicher gemäss Quartierplan möglicher Bauten nachzuweisen;
b. darf an einem mittleren Wintertag (8. Februar oder 3. November) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht länger als 3 Stunden auf einen beliebigen Punkt eines Gebäudes oder auf überbaubare Teile von Grundstücken fallen; ausgenommen davon sind Grundstücke in Bauzonen, die nicht einer Wohnnutzung dienen, sowie Gebäude innerhalb des Quartierplans selbst.
2. Die Gemeinden zeigen im Begleitbericht die Auswirkungen auf die längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten der umgebenen Quartiere auf und stimmen diese mit der Quartierplanung ab.
3. In zu begründenden Ausnahmen, wie insbesondere bei städtebaulich besonderen Lagen, kann von der Schattenwurfregel gemäss Abs. 1 Bst. b abgewichen werden.
4. Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Genehmigung der Abweichung gemäss Abs. 3 mit dem Genehmigungsantrag zum Quartierplan.