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§ 2 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse

Raumplanung - Information und Mitwirkung
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§ 2 RBV · Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse

1. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden prüfen die Eingaben, nehmen dazu Stellung und fassen die Ergebnisse in einem Bericht zusammen.

2. Der Bericht ist öffentlich aufzulegen. Die Bevölkerung ist über die Auflage zu informieren.

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