400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 1a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bestimmungen IVHB
Allgemeines
§ 1a RBV · Bestimmungen IVHB
1. Die mit einem # markierten Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Gemeinden, welche die IVHB noch nicht übernommen haben. Nach Übernahme der mit der IVHB verbundenen Änderungen auf Gemeindeebene gilt der nachfolgende Abschnitt 7 Bestimmungen IVHB.