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§ 1a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bestimmungen IVHB

Allgemeines
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§ 1a RBV · Bestimmungen IVHB

1. Die mit einem # markierten Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Gemeinden, welche die IVHB noch nicht übernommen haben. Nach Übernahme der mit der IVHB verbundenen Änderungen auf Gemeindeebene gilt der nachfolgende Abschnitt 7 Bestimmungen IVHB.

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