Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 19 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Archäologische Schutzzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 RBV · Archäologische Schutzzonen

1. Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.

← § 18 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 20 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →