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§ 18 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Denkmalschutzzonen und Denkmalschutzeinzelobjekte

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 18 RBV · Denkmalschutzzonen und Denkmalschutzeinzelobjekte

1. Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer Umgebung.

2. Denkmalschutzeinzelobjekte sind kantonal geschützte Kulturdenkmäler.

3. Die Schutzbestimmungen eines Denkmalschutzeinzelobjektes umfassen das geschützte Kulturdenkmal sowie die Umgebung. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals.

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