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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 17 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Ortsbildschonzone

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 17 RBV · Ortsbildschonzone

1. Ortsbildschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild.

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