Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 16 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Ortsbildschutzzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 RBV · Ortsbildschutzzonen

1. Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen oder Quartieren.

← § 15 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 17 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →