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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 15 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Versickerungszonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 15 RBV · Versickerungszonen

1. Versickerungszonen gewährleisten die uneingeschränkte Versickerung von unverschmutztem Abwasser.

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