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400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 14 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Grundwasser- und Quellschutzzonen

Raumplanung - Kommunale Nutzungsplanung - Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte
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§ 14 RBV · Grundwasser- und Quellschutzzonen

1. Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen.

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